Neues Gesetz für Viehhalter! - Ezel Ekipman | Büyükbaş Hayvan Ekipmanları

Neues Gesetz für Viehhalter!

Neues Gesetz für Viehhalter!

ARTIKEL 13 – (1) Alle Informationen der Generaldirektion im Rahmen dieser Verordnung; Es wird das System verwendet, das es der Provinz-/Bezirksdirektion ermöglicht, auf die Informationen in ihrem Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich zuzugreifen. Sofern die Vertraulichkeit und der Schutz der Informationen im Rahmen der Bestimmungen der einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet sind, kann das Ministerium gegenüber allen relevanten Parteien, einschließlich der vom Ministerium anerkannten Erzeuger- und Verbraucherorganisationen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen und den Beteiligten Zugang zu diesen gewähren Informationen, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen.




Identifizierung und Anwendung von Rindern




ARTIKEL 14 – (1) Die Identifizierung von Rindern erfolgt spätestens innerhalb von 20 Tagen, jedoch bevor das Tier den Betrieb verlässt, wenn es den Betrieb, in dem es geboren wurde, vor 20 Tagen verlassen soll.




(2) Die Tierkennzeichnung erfolgt durch Anwendung der von der Landes-/Bezirksdirektion genehmigten Kennzeichnungsmittel an den Tieren und deren Eintragung in die Datenbank im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung auf Antrag der Tierhalter an die Landes-/Bezirksdirektion oder die vom Ministerium ermächtigte Einrichtung oder Organisation innerhalb der Anzeigefrist.

(3) An beiden Ohren von Tieren angebrachte Ohrmarken tragen dieselbe eindeutige Identifikationsnummer, die eine individuelle Identifizierung des Tieres ermöglicht.




(4) Nach Ablauf der Kennzeichnungsfrist nach Absatz 1 erfolgt die Kennzeichnung von Tieren, nachdem gegen den Tierhalter eine Geldbuße nach den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes verhängt wurde.




(5) Tiere, die nicht gemäß den Bedingungen dieser Verordnung definiert sind, können nicht aus dem Betrieb befördert werden.




(6) Der Eigentümer des Viehs hat sich vor der Verbringung des Viehs auf die Weide oder das Hochplateau bei der Landes-/Kreisdirektion, der der Betrieb angehört, und nach dem Eintreffen beim Weide- und Hochplateaubetrieb an den Provinzial zu wenden /Bezirksdirektion, an die die Weide und das Plateau angeschlossen sind und die die Ankunftsprozeduren erledigen lassen. Sie meldet Geburt, Tod, Schlachtung oder Verbringung der Tiere auf der Weide oder dem Plateau innerhalb der Meldefrist der Provinz-/Kreisdirektion, der die Weide oder das Plateau angegliedert ist.




(7) Die Landes-/Bezirksdirektion, der die Weide oder das Hochland angegliedert ist, ordnet die Ohrmarken neugeborener Tiere der Weide- oder Hochlandbewirtschaftung zu und erfasst sie als mit Ohrmarken auszustattendes Tier in der Datenbank. Die Tiere werden mit Ohrmarken versehen, bevor sie von der Weide oder dem Hochplateau auf den Hof gebracht werden.




Zuweisen und Anbringen von Ohrmarken an Unternehmen




ARTIKEL 15 – (1) Ohrmarken mit individueller Identifikationsnummer werden den Unternehmen in ihrem Aufgaben-, Vollmachts- und Verantwortungsbereich von der zuständigen Landes-/Bezirksdirektion im Rahmen der vom Ministerium festzulegenden Verfahren und Grundsätze zugeteilt.




(2) Ohrmarken mit individueller Identifikationsnummer werden an den Tieren in den Betrieben innerhalb ihres Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereiches durch die jeweilige Landes-/Bezirksdirektion bzw Verfahren und Grundsätze, die vom Ministerium festgelegt werden.